SATZUNG

  

des

 

ALLGEMEINEN TURN- UND SPORTVEREINS CUXHAVEN VON 1862 E.V.

 

 

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 24. April 1985

 

  

geändert am 19.04.1990    (§ 12)

 

geändert am 22.04.1993    (§ 10)

 

geändert am 24.04.1998    (mehrere §§/Grundlegende Änderungen § 11/§ 12)

 

geändert am 07.04.2000   (§§ 11 und 12)

 

geändert am 22.04.2005   (§§ 7 und 10)

 

geändert am 23.04.2010   (§§ 7,9,11 und Folgeänderungen)

 

geändert am 26.04.2019   (§§ 7, 8)

 

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

 

 Der Name des Vereins lautet: Allgemeiner Turn- und Sportverein Cuxhaven von 1862 e.V. Er ist eine dem Deutschen Turnerbund und dem Sport verbundene Gemeinschaft all derer, die Leibesübungen betreiben wollen, die sich zu dieser Satzung bekennen und die in den Verein aufgenommen sind. Der Verein ist Mitglied im „Landessportbund Niedersachsen e.V.“ und dessen Gliederungen. Angehörige der Fachabteilungen des Vereins werden den Landesfachverbänden gemeldet, bei denen der Verein dadurch ebenfalls Mitglied wird bzw. ist. Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven und ist in das Vereinsregister unter der Nr. 130006 VR beim Amtsgericht Tostedt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

                                                                           § 2

 

Gemeinnützigkeit

 

  

Der Verein fördert die Leibesübungen ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der §§  51 - 68 der AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sportkreis Cuxhaven e.V. gegebenenfalls an den Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

 

  

§ 3

 

Zweck des Vereins

 

 

Der Verein pflegt in seinen Abteilungen volkstümliche, vielgestaltige Leibesübungen im Sinne des geschichtlich gewachsenen Deutschen Turnens; er betreibt und fördert auch andere Sportarten und steht der Einrichtung neuer Abteilungen stets offen gegenüber. Er sieht dies als ein bedeutendes Mittel der Erziehung, Gesunderhaltung und aktiven Freizeitgestaltung an. Breitenarbeit in jedermann zugänglicher Form ist ein wesentlicher Inhalt seiner Aufgabe; Leistungssport, den er als Mittel zur Persönlichkeitsbildung und als Erlebniswert vor allem für die leistungswillige Jugend ansieht, wird bejaht und nach Kräften gefördert. Im Vordergrund seines Wirkens steht der Dienst an der Gemeinschaft und die Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule, Gemeinwesen sowie anderen Sportvereinen. Der Verein fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte; er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

  

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

 

 Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

1.         Ehrenmitglieder

 

2.         ordentliche Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres

 

3.         Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

4.         fördernde Mitglieder.

 

  

 

§ 5

 

Ehrenmitglieder

 

  

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Ältestenrates ordentliche und fördernde Mitglieder sowie außerhalb des Vereins stehende Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

  

 

§ 6

 

Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

 

 

 

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung werden, die bei Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muss.
Der Vorstand kann ohne Angaben von Gründen eine Aufnahme ablehnen.
Gegen diese Ablehnung kann vom Betroffenen innerhalb von 14 Tagen beim um den Ältestenrat erweiterten Vorstand Einspruch eingelegt werden.
Der so erweiterte Vorstand entscheidet dann abschließend. Werden keine Einwände gegen die Aufnahme erhoben, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Monat, für den erstmals Beiträge gezahlt wurden. Das Eintrittsgeld ist mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten.

 

  

2.     Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Austritt,
  2. durch Ausschluss (§ 8)
  3. durch Tod.

 

  

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich und muss mindestens 4 Wochen vorher gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Zugang der Austrittserklärung entscheidet. Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt jedes Anrecht auf das Vermögen des Vereins.

 

  

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  

 

1.     Alle Mitglieder nach § 4, Nr. 1 - 3, haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner sportlichen Einrichtungen im Rahmen der Abteilungsordnungen zu bedienen. Alle ordentlichen Mitglieder (im Sinne von § 4 Ziffer 2.) und Ehrenmitglieder (§ 4 Ziffer 1) sowie Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren (§ 4 Ziffer 3) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren können außer in das Amt des Jugendwartes/der Jugendwartin jedoch nicht in Vorstandsämter (§ 12) gewählt werden.

 

  

2.     Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Ziele und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. (Näheres regelt eine besondere Beitragsordnung.)
Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag den Beitrag oder das Eintrittsgeld unter besonderen Verhältnissen zu stunden, zu kürzen oder zu erlassen.

 

  

3.     Die Mitglieder haben das Recht im Verein ihre eigene Meinung zu vertreten. Das gilt auch für Ausschuss- und Vorstandsmitglieder.

 

  

4.      Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

  

5.     Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen

        vorliegen hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

  

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

 

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

 

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

 

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

 

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

 

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

 

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 

  

6.   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen

      ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem je-

      weiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu

      geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht

      auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein

      hinaus.

 

                                                                § 8

 

Ausschluss

 

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es

 

1.     trotz vorheriger Mahnung länger als 3 Monate mit seinem Beitrag in Rückstand ist,

 

2.     grob und wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes wiederholt zuwiderhandelt.

 

  

Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 2 kann der Vorstand schriftliche Verweise erteilen, wenn der Verstoß minder schwer wiegt. Dem Mitglied, dem ein Verstoß nach § 8 Ziffer 2 vorgeworfen wird, ist die Möglichkeit einer Rechtfertigung zu geben. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angaben von Gründen schriftlich zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 1 Woche schriftlich Beschwerde beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand, erweitert um den Ältestenrat und den jeweiligen Abteilungsleiter, hat die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen zu behandeln.

 

Seine Entscheidung ist dann endgültig.

 

Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

 

 

Ausschlüsse und Beschlüsse über Beschwerden können der um den Ältestenrat und den jeweiligen Abteilungsleiter erweiterte Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens dreiviertel seiner Mitglieder und mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden fassen.

 

  

§ 9

 

Organe des Vereins

 

 

 

1.    Organe des Vereins sind:

 

1.       Die Mitgliederversammlung (MV),

 

2.       der Vorstand,

 

3.       der um den Ältestenrat erweiterte Vorstand,

 

4.       der Ältestenrat,

 

5.       die Kassenprüfer.

 

  

 2.   Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

  

 3.    Die Mitglieder und Mitarbeiter haben grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufgaben, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Näheres regelt die Reisekostenordnung des Vereins.    

 

  

 

§ 10

 

Die Mitgliederversammlung

 

  

1.         Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Beschlussgremium des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen und Ehrenmitglieder sowie Jugendliche von 16 und 17 Jahren an.

 

  

2.         Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten vier Kalendermonate statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter im Amt wenigstens 14 Tage vor der Versammlung durch Bekanntgabe in den Cuxhavener Tageszeitungen oder in der Vereinszeitung.

            Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen
a)         durch den Vorstand oder
b)         wenn mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe des             Grundes beantragen.

 

            Die Einladung erfolgt wie bei der Ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

  

           Anträge für die MV sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der MV anerkannt wird.
Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Anträge zur Satzungsänderung sind bis zum 31.01. eines jeden Kalenderjahres dem Vorstand einzureichen

 

  

3.        Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

1.     Genehmigung der Niederschriften der Mitgliederversammlungen,

 

2.     Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes

 

3.     Entlastung des Vorstandes,

 

4.     Genehmigung des Haushaltsplanes,

 

5.     Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates, der Kassenprüfer,

 

6.     Wahl des Sportarztes/der Sportärztin (in Jahren mit gerader Endziffer),

 

7.     Wahl der Frauenwartin (in Jahren mit ungerader Endziffer),

 

8.     Bestätigung des Jugendwartes/der Jugendwartin,

 

9.     Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten und Auflösung des            Vereins,

 

10.   Beschlussfassung über Anträge von Vorstandsmitgliedern und über              alle ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten,

 

11.   Verfügung über das Vereinsvermögen und Kauf und Belastung von  

        Grundstücken,

 

12.   Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Eintrittsgeldern, von Umlagen und Gebühren,

 

             13.   Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 

4.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter im Amt oder im Bedarfsfall von einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Satzungsänderungen müssen mit dreiviertel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Für die Beschlussfassung über Anträge, die dem Bau neuer oder der Erweiterung vorhandener Anlagen sowie deren Finanzierung dienen, ist, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen, eine dreiviertel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Ein abgelehnter Antrag darf nicht vor der nächsten Mitgliederversammlung wiederholt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von der nächsten MV zu genehmigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern in der Vereinszeitung bekanntzugeben.

 

 

 

§ 11

 

Der Vorstand

 

 

 

1.         Der Vorstand besteht aus

 

  1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

  2. dem/der stellvertretenen Vorsitzenden für Finanzen und Verwaltung

  3. dem/der stellvertretenen Vorsitzenden für den Sportbetrieb

  4. dem Sportwart/der Sportwartin

  5. dem  2. Schatzmeister/der 2. Schatzmeisterin

  6. dem Beisitzer/der Beisitzerin für Rechts- und Sozialfragen

  7. dem Beisitzer/der Beisitzerin für Öffentlichkeitsarbeit,

  8. dem Schriftwart/der Schriftwartin

  9. dem Jugendwart/der Jugendwartin

 

  

2.         Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

3.         Der Vorstand ist befugt und berechtigt, mit einer Mehrheit von mindestens 6 Stimmen einen Geschäftsführer und weiteres Verwaltungs- und Lehrpersonal einzustellen. Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

  

4.         Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:

 

a)    Vertretung und Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber Mitgliedern und Dritten, insbesondere gegenüber der Stadt und dem Sportkreis

 

b)    Organisation des Vereins- und Sportbetriebes in abteilungsübergreifenden Fragen

 

c)     Förderung des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports

 

d)    Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit

 

e)    Förderung der Aus- und Fortbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter

 

f)     Finanz-, Steuer-, Verwaltungs-, arbeitsrechtliche und Vermögensfragen

 

g)    Rechts- und Sozialfragen

 

h)    Öffentlichkeitsarbeit

 

 

Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung. Der Stellenplan für die Angestellten ist ein Bestandteil der Geschäftsordnung des Vorstandes. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden.

 

 

5.     Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.
In den Jahren mit gerader Endziffer werden

 

w der Vorsitzende/die Vorsitzende

 

w der Sportwart/die Sportwartin

 

w der Beisitzer/die Beisitzerin für Rechts- und Sozialfragen

 

w der 2. Schatzmeister/die 2. Schatzmeisterin gewählt,
in den Jahren mit ungerader Endziffer die weiteren Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes/der Jugendwartin.
Der Jugendwart/die Jugendwartin wird in ungeraden Jahren vom Fachausschuss für Jugendarbeit gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus oder kann ein Amt auf einer Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, so ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
Der Vorsitzende/die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/ Stellvertrete-rinnen sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei dieser Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung über seine Arbeit Bericht zu erstatten sowie eine Vorschau auf die Arbeit des kommenden Haushaltsjahres zu geben. Berichterstatter sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

 

  

 

§ 12

 

Die Fachausschüsse

  

  

1.     Folgende Fachausschüsse (FA) sind zu bilden:

 

1)        FA für Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportausschuss);
Ausschussvorsitzender/-vorsitzende ist der/die stellvertretende Vorsitzende für den Sportbetrieb

 

2)        FA für Finanz-, Steuer-, Verwaltungs- und Vermögensfragen ;
Ausschussvorsitzender/-vorsitzende ist der/die stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und Verwaltung

 

3)         FA für Jugendarbeit
            Ausschussvorsitzender/-vorsitzende ist der Jugendwart/die       

            Jugendwartin

 

 

          Diese Ausschüsse nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung

        wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des

        Vorstandes zwingend zu beachten.
        Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden mit Ausnahme beim

        Sportausschuss von den Mitgliedern der Ausschüsse aus ihrer Mitte gewählt.
 

Dem Sportausschuss gehören die Leiter/Leiterinnen der Abteilungen, im Verhinderungsfall deren Vertreter, die Frauenwartin und der Sportarzt die Sportärztin an.
 

Dem FA für Jugendarbeit gehören auch die Jugendvertreter/-vertreterinnen der Abteilungen und die Referenten/Referentinnen für besondere Fachgebiete der Sportjugend an.

Dem FA für Finanz-, Steuer-, Verwaltungs- und Vermögensfragen gehören neben dem/ der Ausschussvorsitzenden noch 4 vom Vorstand zu berufende Mitglieder an.
 

    2. a) Der  Sportausschuss berät und koordiniert die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen zur Förderung des Sports besonders auch zur Entwicklung und Durchführung des Breitensports.

 

Er setzt im Rahmen des Haushaltsplanes die Haushaltsmittel für die

 

einzelnen Abteilungen fest. Er ist für die Durchführung von sportlichen Gemeinschaftsveranstaltungen verantwortlich, an denen der Leistungssport beteiligt ist oder die der Freizeitgestaltung, der Freizeitpflege und dem Breitensport dienen.

 

Er schlägt Leistungssportler für Förderungen und Ehrungen vor.

          Der Sportausschuss kann bei Bedarf Unterausschüsse bilden (z.B. speziell für

          Leistungssport), wenn es die Sachlage erfordert. Leiter eines solchen Unter-   

        ausschusses ist der/die stellvertretende Vorsitzende für den Sportbetrieb oder          der/die Sportwart(in).

  

 

  b)     Der FA für Jugendarbeit ist verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins. Er erfüllt die gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege.

 

  

               c)    Der FA für Finanz-, Steuer-, Verwaltungs- und Vermögensfragen             (Finanzausschuss) erarbeitet Grundsätze für die Finanzwirtschaft des

                      Vereins und steht in allen Sachfragen zur Verfügung. Außerdem ist er für die 

                      Planung und Durchführung aller der Verwaltung des Vereins sowie seines

                      Vermögens dienenden Maßnahmen verantwortlich.

 3.    Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen zur Wahrnehmung weiterer         

        Aufgaben Kommissionen zeitlich begrenzt einzusetzen. Erstreckt sich die 

        Tätigkeit einer solchen Kommission über mehr als ein Jahr, ist diese

        Kommission von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

        Die Sitzungen der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Vereinsöffentlich ist die

        Sitzung des Finanzausschusses, in der der Haushalt beraten wird und die

        mindestens vier Wochen vorher im Mitteilungsblatt angekündigt werden muss;

        an dieser Sitzung nehmen die Vorsitzenden der Abteilungen beratend teil.

 

 

  

§ 13

 

Der Ältestenrat

 

 

Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. In den Jahren mit gerader Endziffer werden die Mitglieder 2 und 4 und in den Jahren mit ungerader Endziffer die Mitglieder 1,3 und 5 gewählt. Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören:

 

1) Vorschläge für Ehrenmitgliedschaft und Ehrennadeln

 

2) Schlichtung von Streitigkeiten (§§ 6, 8).

 

  

 

§ 14

 

Kassenprüfer

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-prüferinnen sowie einen Ersatzkassenprüfer/-prüferin. Die Wahl erstreckt sich auf jeweils 2 Jahre.

 

In den Jahren mit ungerader Endziffer wird Kassenprüfer/-prüferin Nr.1 und der Ersatzkassenprüfer/die Ersatzkassenprüferin, in den Jahren mit gerader Endziffer Kassenprüfer/-prüferin Nr. 2 gewählt.

 

Ihnen obliegt die Prüfung sämtlicher Kassenangelegenheiten. Der Ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht darüber vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes, des Ältestenrates oder der Fachausschüsse sein.

 

 

 

 

§ 15

 

Abteilungen

 

 

  1. Die Abteilung wird durch die Abteilungsleitung geführt, diese wird von der   Abteilungsversammlung gewählt.   

  2. Die Abteilungen sind in Angelegenheiten ihrer Sportarten grundsätzlich selbständig. Sie verwalten sich nach selbstgegebenen Abteilungsordnungen, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen dürfen. Eigene Kassen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes, sie unterstehen der Aufsicht des stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen und Verwaltung und werden von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.

     

 

§ 16

 

Vereinsjugend

 

 

   Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Kinder und Jugendlichen der

   Abteilungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie gibt sich durch eine

   Vollversammlung eine eigene Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Die Vereins-

   jugend verwaltet sich selbständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über

   die Verwendung der ihr zustehenden Mittel.

 

  

 

§ 17

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

Die Auflösung des Vereins, die Änderung seines Zwecks und die Änderung dieser Bestimmungen können nur in zwei im Abstand von mindestens 6 Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils 7/8 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Löst sich der Verein auf, so ist sein Vermögen im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

   

§ 18

 

Vereinsvermögen

 

 

 

Bares Vermögen des Vereins ist nach Ermessen des Vorstandes anzulegen. Dieses Kapital darf außerordentlich nur mit Bewilligung der Mitgliederversammlung gekündigt werden.

 

  

Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.3.1966 beschlossene und zuletzt auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. April 1978 geänderte Satzung außer Kraft.